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I. Stellung des Vereins |
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Rechtsnatur |
Art. 1 Der Triathlon Club Seeland ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. |
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Gründung |
Art. 2 Der Triathlon Club Seeland wurde am 3. Juli 1987 in Port BE gegründet. |
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Zweck |
Art. 3 Der Triathlon Club Seeland will die Ausübung und Verbreitung des Triathlonsports fördern. Er unterstützt die Teilnahme seiner Mitglieder an Wettkämpfen, führt Kurse und Trainings durch und fördert den Triathlon-Nachwuchs. Er organisiert Anlässe, um die Kameradschaft innerhalb des Vereins zu pflegen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. |
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Ethik- Charta |
Art. 4 Die Prinzipien der Ethik-Charta im Sport bilden die Grundlage für Aktivitäten des Triathlon Club Seeland (siehe Anhang 1). Die konkrete Umsetzung einzelner Prinzipien ist im entsprechenden Anhang geregelt (Anhang 1.1: Sport rauchfrei) |
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Sitz |
Art. 5 Der Verein hat seinen Sitz in Nidau. |
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II. Mitgliedschaft |
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Mitgliederkategorien und Mitgliedschaft |
Art. 6 Der Triathlon-Club-Seeland setzt sich aus folgenden Mitgliederkategorien zusammen. Die Mitglieder können vom Vorstand Aufschluss über die Vereinsgeschäfte sowie das Vereinsvermögen verlangen. Die Wettkampfkategorien werden vom Schweizerischen Triathlon Verband übernommen und werden auf Grund des Jahrgangs festgelegt. Die Mitglieder haben die Interessen des Clubs zu wahren und seine Bestrebungen zu unterstützen. Die Vereinsstatuten sind auf www.triseeland.ch publiziert. Der Verein führt eine Mitgliederliste. Persönliche Unfall- und Haftpflichtversicherungen sind ausschliesslich Sache des einzelnen Mitglieds. |
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Erwerb |
Art. 7 Der Vorstand beschliesst die Aufnahme eines Mitglieds aufgrund eines schriftlichen Aufnahmegesuches. Im Falle einer Ablehnung ist eine Wiedererwägung an der nächsten GV möglich. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. |
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Verlust |
Art. 8 Der Austritt mittels schriftlicher Erklärung ist nur auf Ende des Kalenderjahres möglich. Der Ausschluss eines Mitglieds kann aufgrund grob unsportlichen bzw. vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen Nichtbezahlung von Beiträgen ausgesprochen werden. |
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Finanzen |
Art. 9 Der Mitgliederbeitrag wird von der GV jeweils für ein Jahr festgelegt. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein können keine finanziellen Ansprüche gegen den Verein geltend gemacht werden. |
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III. Organisation |
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Vereinsjahr |
Art. 10 Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember. |
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Organe |
Art. 11 Der Verein besitzt drei Organe: - die Generalversammlung (GV) - den Vorstand - die Kontrollstelle |
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Die GV |
Art. 12 Die GV bildet das oberste und gesetzgebende Organ des Vereins. Die GV setzt sich aus der Gesamtheit der Aktivmitglieder des Vereins zusammen. Sie wird einmal jährlich bis spätestens Ende April durch den Vorstand organisiert. Der Vorstand oder zwei Fünftel aller Mitglieder können die Durchführung einer ausserordentlichen GV verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens 30 Tage im Voraus. Die Traktandenliste wird bis spätestens 14 Tage vor der GV sämtlichen Mitgliedern per Mail verschickt, auf www.triseeland.ch publiziert und auf Anfrage per Post zugestellt. Anträge müssen dem Präsidenten bis spätestens 5 Tage vor der GV zugestellt werden. Die GV kann nur Beschlüsse fassen über ordnungsgemäss eingereichte Anträge. |
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Aufgaben der GV |
Art. 13 Der GV obliegen folgende Geschäfte: - Abnahme von Jahresrechnung und Jahresbericht - Wahl des Vorstandes und des Präsidenten - Wahl der Kontrollstelle - Festsetzung der Mitgliederbeiträge - Statutenrevision - Ausschluss eines Mitglieds auf Antrag des Vorstands - Budgetbesprechung - weitere zum Beschluss unterbreitete Geschäfte |
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Beschlussfassung |
Art. 14 Jede statutengemäss einberufene GV ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit dem absoluten Mehr der Stimmen gefällt. Dabei werden die Enthaltungen nicht berücksichtigt. Statutenänderungen sowie der Ausschluss eines Mitglieds bedürfen eines Beschlusses, welcher zwei Drittel aller Stimmen auf sich vereint. |
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Der Vorstand |
Art. 15 Der Vorstand setzt sich aus folgenden Personen zusammen: - dem Präsidenten - dem Kassier - dem Sekretär - dem Technischen Leiter - maximal zwei Beisitzern Der Vorstand ernennt eines der Vorstandsmitglieder zum Vizepräsidenten. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er wird auf ein Vereinsjahr gewählt. Der Präsident oder zwei Vorstandsmitglieder können eine Vorstandssitzung einberufen. |
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Aufgaben des Vorstands |
Art. 16 Der Vorstand führt pflichtgemäss die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Er bereitet die GV vor und sorgt für eine ausreichende Information aller Vereinsmitglieder. Für die Rechtsgültigkeit sind zwei Unterschriften von Präsident und einem Vorstandsmitglied nötig. |
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Beschlussfassung |
Art. 17 Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald drei seiner Mitglieder, darunter der Präsident, anwesend oder vertreten sind. Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. |
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Der Präsident |
Art. 18 Der Präsident vertritt den Verein gegen aussen. Er kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Er bereitet die Vorstandssitzungen vor und leitet sie. Er führt den Vorsitz während der GV und erstattet dieser einen Jahresbericht. |
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Der Kassier |
Art. 19 Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen, besorgt den Zahlungsverkehr und führt die Vereinsbuchhaltung. Er erstellt das Budget und die Jahresrechnung, welche er der GV zur Genehmigung unterbreitet. Für das ihm anvertraute Vermögen haftet der Kassier persönlich. |
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Der Sekretär |
Art. 20 Der Sekretär führt über Verlauf und Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der GV Protokoll. Er besorgt die Vereinskorrespondenz. |
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Der Technische Leiter |
Art. 21 Der Technische Leiter organisiert und koordiniert in Zusammenarbeit mit dem Vorstand und einer eventuellen Sportkommission die sportlichen Aktivitäten des Vereins. |
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Der Vizepräsident |
Art. 22 Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten und übernimmt bestimmte Aufgaben im Sinne von Art. 17. |
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Die Kontrollstelle |
Art. 23 Die Kontrollstelle besteht aus ein bis zwei Rechnungsrevisoren, welche von der GV auf ein Jahr gewählt werden. Die Revisoren haben die gesamte Rechnungsführung zu prüfen und dem Vorstand sowie der GV einen schriftlichen Bericht zu erstatten. |
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IV. Auflösung des Vereins |
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Beschluss |
Art. 24 Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur an der GV gefasst werden, an der mindestens zwei Drittel aller Aktivmitglieder vertreten sind und vier Fünftel aller Anwesenden für die Auflösung des Vereins stimmen. |
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Vermögen |
Art. 25 Das Aktivvermögen des Vereins wird, nach Deckung allfälliger Schulden, gleichmässig unter den Mitgliedern verteilt. |
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V. Inkrafttreten |
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Revision |
Art. 26 Diese vorliegenden, revidierten Statuten wurden an der ordentlichen GV vom 20. Februar 2008 genehmigt und ersetzen die Statuten vom 28. Februar 1998. Sie treten sofort in Kraft. |
Der Präsident Die Sekretärin
Heinz Nowka Stephanie Flühmann
Gemeinsam für einen gesunden, respektvollen und fairen Sport!
Die sieben Prinzipien der Ethik-Charta im Sport
Nationalität, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, soziale Herkunft,
religiöse und politische Ausrichtung führen nicht zu Benachteiligungen.
Die Anforderungen in Training und Wettkampf sind mit Ausbildung, Beruf
und Familie vereinbar.
Sportlerinnen und Sportler werden an Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt.
Die Massnahmen zur Erreichung der sportlichen Ziele verletzen weder
die physische noch die psychische Integrität der Sportlerinnen und Sportler.
Das Verhalten untereinander und gegenüber der Natur ist von Respekt geprägt.
Prävention erfolgt ohne falsche Tabus: Wachsam sein, sensibilisieren
und konsequent eingreifen.
Nachhaltig aufklären und im Falle des Konsums sofort einschreiten.
www.spiritofsport.ch
Anhang 1.1: Sport rauchfrei
Die Umsetzung Sport rauchfrei beinhaltet folgende Anforderungen:
Anlässe werden rauchfrei durchgeführt. Dies beinhaltet:
Triathlon Club Seeland - Email: info[at]triseeland.ch